Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - vom 02.07.2010 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
I.
Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 25.07.2010 (Bl. 447 GA) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - vom 02.07.2010 (Bl. 337f GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Kostenschuldnerin auf Niederschlagung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Sachverständigenkosten in Höhen von EUR 1.875,62 zurückgewiesen.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|