OLG Düsseldorf - Beschluss vom 19.07.2011
I-10 WF 3/11
Normen:
RVG § 55; RVG § 48;
Vorinstanzen:
AG Erkelenz, - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 33/10
AG Viersen, - Vorinstanzaktenzeichen 16 K 33/09
LG Mönchengladbach, vom 02.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 326/09

Umfang der Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordneten Rechtsanwalts

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2011 - Aktenzeichen I-10 WF 3/11

DRsp Nr. 2012/17027

Umfang der Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen, zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordneten Rechtsanwalts

Ein auswärtiger Anwalt, der zu den Bedingungen eines im Gerichtsbezirk niedergelassenen Anwalts beigeordnet worden ist, kann diejenigen Reisekosten erstattet verlangen, die entfallen auf die Entfernung zwischen der dem Kanzleisitz am nächsten gelegenen Gemeinde innerhalb des Gerichtsbezirks zum Gerichtsort.

Tenor

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - vom 02.07.2010 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 55; RVG § 48;

Gründe

I.

Die Beschwerde der Kostenschuldnerin vom 25.07.2010 (Bl. 447 GA) gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Mönchengladbach - Einzelrichter - vom 02.07.2010 (Bl. 337f GA) ist gemäß § 66 Abs. 2 GKG zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht hat das Landgericht den Antrag der Kostenschuldnerin auf Niederschlagung der im Beschwerdeverfahren entstandenen Sachverständigenkosten in Höhen von EUR 1.875,62 zurückgewiesen.