OLG Hamm - Beschluss vom 02.06.2016
6 WF 19/16
Normen:
BGB § 1570;
Fundstellen:
FuR 2016, 4
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 02.12.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 119 F 2506/15

Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter eines 15 Jahre alten autistischen Kindes

OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2016 - Aktenzeichen 6 WF 19/16

DRsp Nr. 2016/16037

Umfang der Erwerbsobliegenheit der Mutter eines 15 Jahre alten autistischen Kindes

Auch bei fortgeschrittenem Alter eines autistischen Kindes besteht keine Verpflichtung der Kindesmutter zur Vollzeittätigkeit, wenn ein deutlich erhöhter Förderungsbedarf des Kindes besteht; die Kindesmutter kann in diesem Fall Betreuungsunterhalt beanspruchen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 06.01.2016 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund vom 02.12.2015 (119 F 2506/15) unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde wie folgt abgeändert:

Dem Antragsteller wird unter Beiordnung von Rechtsanwältin O, W, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Landgerichts Dortmund ansässigen Rechtsanwalts Verfahrenskostenhilfe für den Antrag bewilligt, den vor dem Amtsgericht Dortmund am 05.05.2010 im Verfahren 119 F 5199/09 abgeschlossenen Vergleich dahin abzuändern, dass der Antragsteller mit Wirkung ab dem 01.05.2015 verpflichtet ist, der Antragsgegnerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 449,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen.

Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1570;

Gründe

I.