OLG Köln - Beschluss vom 30.03.2011
4 WF 51/11
Normen:
BGB § 1573;
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 07.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 300/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

OLG Köln, Beschluss vom 30.03.2011 - Aktenzeichen 4 WF 51/11

DRsp Nr. 2011/6631

Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten

1. Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte, der ohne Arbeit ist, genügt seiner Erwerbsobliegenheit nicht, wenn er für einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten lediglich rund 40 Bewerbungen vorlegen kann. Dabei ist ihm auch die Einarbeitung in neue Tätigkeitsbereiche, die Beschäftigungschancen bieten, zuzumuten. 2. Genügt der unterhaltsberechtigte Ehegatte seiner Erwerbsobliegenheit nicht, so ist ihm ein Nettoeinkommen von etwa 1.000 EUR fiktiv zuzurechnen.

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den am 07.01.2011 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Brühl (35 F 300/08) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1573;

Gründe

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht das Verfahrenskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin für die Folgesache nachehelicher Unterhalt mangels Erfolgsaussichten zurückgewiesen. Der Senat nimmt Bezug auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss und in dem Nichtabhilfebeschluss. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine andere Entscheidung.