OLG Thüringen - Urteil vom 27.08.2009
1 UF 123/09
Normen:
BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1577 Abs. 1; BGB § 1578b;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 216
NJW-RR 2010, 727
OLGReport-Jena 2009, 907
Vorinstanzen:
AG Bad Salzungen, vom 16.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 191/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Voraussetzungen der zeitlich begrenzten Herabsetzung des Unterhalts

OLG Thüringen, Urteil vom 27.08.2009 - Aktenzeichen 1 UF 123/09

DRsp Nr. 2009/25022

Umfang der Erwerbsobliegenheit des unterhaltsberechtigten Ehegatten; Voraussetzungen der zeitlich begrenzten Herabsetzung des Unterhalts

1. Entspricht die Arbeitsstelle, die der Unterhaltsberechtigte inne hat, in etwa seinem beruflichen Werdegang, seinen beruflichen Fähigkeiten und ist auch die Bezahlung angemessen, so ist die Entscheidung des Unterhaltsberechtigten, diese Arbeitsstelle zu behalten, unterhaltsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden, wenn die rein theoretische Möglichkeit besteht, dass er irgendwo eine besser bezahlte Arbeitsstelle hätte finden können. 2. Wer eine zumutbare Nutzung durch Vermietung unterlässt, dem ist danach der durchschnittlich erzielbare Ertrag (Mietzins) als fiktives Einkommen zuzurechnen. 3. Zu den Voraussetzungen einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruches auf den eheangemessenen Bedarf ab Rechtskraft der Ehescheidung.