Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Januar 2011 - 162 F 19210/10 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.
I.
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