KG - Beschluss vom 11.04.2011
17 UF 45/11
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof, vom 13.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 162 F 19210/10

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen; Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Abbruch einer Ausbildung kurz vor Beendigung

KG, Beschluss vom 11.04.2011 - Aktenzeichen 17 UF 45/11

DRsp Nr. 2011/21886

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltspflichtigen; Zurechnung fiktiver Einkünfte bei Abbruch einer Ausbildung kurz vor Beendigung

1. Zu den an einen Unterhaltspflichtigen zu stellende Anforderungen, im Interesse des Unterhaltsberechtigten eine erste Berufsausbildung abzuschließen. 2. Zur Frage der Zurechnung fiktiver Einkünfte, wenn der Unterhaltspflichtige seine erste Berufsausbildung wenige Wochen vor deren planmäßigem Ende und nach Scheitern im mündlichen Teil der Abschlußprüfung abbricht.

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Januar 2011 - 162 F 19210/10 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.

Der Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragsgegners vom 7. Februar 2011 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1602; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1; BGB § 242; GG Art. 2 Abs. 1;

Gründe

I.