I. Die Parteien sind Eheleute und leben seit August 2003 getrennt.
Auf Klage der Klägerin wurde der Beklagte verurteilt, für das ehegemeinsame Kind A., geboren am ... .2004, (wohl ab Januar 2006) 100 % des Regelbetrages (West) nach der Regelbetrag- Verordnung (West) von 207,00 EUR abzüglich 5,00 EUR anteiligen Kindergeldes (Ziffer 1 des Urteils), für das ehegemeinsame Kind A., geboren am ... 1999, 100 % des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung (West) von 247,00 EUR (wohl ab Januar 2006) sowie mit Ziffer 3 des Urteils, Unterhaltsrückstände für die Monate Oktober bis Dezember 2005 von insgesamt 1.094,00 EUR zu Händen der Klägerin zu zahlen.
Der Antragsteller beantragt mit am 22.02.2006 eingegangenen Schriftsatz Prozesskostenhilfe, um gegen das ihm am 25.01.2006 zugestellte Urteil Berufung einzulegen, mit der er unter Hinweis auf seine Leistungsunfähigkeit (wohl) Aufhebung des Urteils und Abweisung der Klage verlangen möchte.
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