OLG Köln - Beschluss vom 12.05.2011
27 WF 37/11
Normen:
BGB § 1603 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Heinsberg, vom 06.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 31 F 331/10

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

OLG Köln, Beschluss vom 12.05.2011 - Aktenzeichen 27 WF 37/11

DRsp Nr. 2012/10628

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners

Ein Unterhaltsschuldner genügt seiner Erwerbsobliegenheit in aller Regel, wenn er vollschichtig erwerbstätig ist. Eine Nebentätigkeit muss von ihm neben seiner Erwerbstätigkeit jedenfalls dann nicht wahrgenommen werden, wenn sein Arbeitgeber dies nicht duldet und es sich um ein Kleinunternehmen handelt, in dem die Kündigungsschutzvorschriften nicht gelten. Im Übrigen hat zu Gunsten des Unterhaltsschuldners auch Berücksichtigung zu finden, dass er verstärkt in die Versorgung und die Betreuung von zwei Kleinkindern aus einer neuen Ehe eingebunden ist.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 05.01.2011 wird – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Heinsberg vom 06.12.2010 - 31 F 331/10 – in Form des Teilabhilfebeschlusses vom 28.02.2011 teilweise abgeändert. Dem Antragsteller wird für seinen Abänderungsantrag Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C. aus H. mit Wirkung ab Antragstellung bewilligt, soweit er eine Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung auf 266 € monatlich anstrebt. Beginnend mit Juni 2011 hat er Raten an die Gerichtskasse zu zahlen von 30 € monatlich.

Das weitergehende Verfahrenskostenhilfegesuch bleibt zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 1;

Gründe