OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.04.2008
5 UF 197/07
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Gelnhausen, - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 804/06

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber Minderjährigen; Einsatz des Vermögensstamms

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.04.2008 - Aktenzeichen 5 UF 197/07

DRsp Nr. 2009/13738

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber Minderjährigen; Einsatz des Vermögensstamms

1. Auch bei gesteigerter Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Minderjährigen ist bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit im Einzelfall zu berücksichtigen, ob der Unterhaltsschuldner selbst bei entsprechenden Bemühungen auf dem heutigen Arbeitsmarkt eine Stelle hätte finden können, mit der ein ausreichendes Einkommen erzielbar wäre. 2. Zur Frage des Einsatzes des Vermögensstamms.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2;

Gründe: