OLG Brandenburg - Urteil vom 25.03.2010
9 UF 17/09
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 1; BGB § 1603 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Cottbus, vom 10.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 51 F 265/07

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2010 - Aktenzeichen 9 UF 17/09

DRsp Nr. 2010/6332

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsschuldners gegenüber minderjährigen Kindern

1. Der Unterhaltspflichtige ist für seine den Mindestunterhalt nach § 1612a BGB betreffende Leistungsunfähigkeit in vollem Umfang darlegungs- und beweisbelastet. 2. Reichen die tatsächlichen Einkünfte des Unterhaltspflichtigen zur Leistung des Mindestunterhalts nicht aus, so trifft ihn die Obliegenheit, seine Arbeitsfähigkeit in bestmöglicher Weise einzusetzen und eine mögliche Erwerbstätigkeit auszuüben. Hat er eine Arbeitsstelle aufgegeben, die ihm ein ausreichendes Arbeitseinkommen gesichert hätte, so ist er umfassend darlegungs- und beweispflichtig, dass dies auf Krankheit und/oder psychische Probleme wie etwa Schmerzsymptomatiken zurückzuführen war.

1. Unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten wird das am 10. Dezember 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts Cottbus - 51 F 265/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

für das minderjährige Kind J... L..., geboren am .... September 1993, Unterhalt jeweils monatlich im Voraus,

- ab 1. Juli 2007 bis 31. Dezember 2007 von jeweils monatlich 267,00 €,

- ab 1. Januar 2008 bis 30. Juni 2009 von jeweils monatlich 288,00 €,

- für Juli 2009 181,47 €,

- für August 2009 110,04 €,