OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.02.2011
9 WF 123/10
Normen:
BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1302
MDR 2011, 543
Vorinstanzen:
AG Saarlouis, vom 18.11.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 277/10

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten; Ausübung einer Nebenbeschäftigung neben einer Vollzeitbeschäftigung

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.02.2011 - Aktenzeichen 9 WF 123/10

DRsp Nr. 2011/6066

Umfang der Erwerbsobliegenheit des Unterhaltsverpflichteten; Ausübung einer Nebenbeschäftigung neben einer Vollzeitbeschäftigung

Übt der Unterhaltsverpflichtete eine Vollzeitbeschäftigung aus, kann ihm die Ausübung einer zusätzlichen Nebentätigkeit nicht angesonnen werden.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Saarlouis vom 18. November 2010 - 22 F 277/10 UK - teilweise dahingehend abgeändert, dass dem Antragsteller unter Zurückweisung der weitergehenden sofortigen Beschwerde Verfahrenskostenhilfe für die 1. Instanz bewilligt, soweit er ab Januar 2011 eine Abänderung des gerichtlichen Vergleichs auf 147 EUR erstrebt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1601 Abs. 2; BGB § 1603;

Gründe:

I. Der Antragsteller ist der Vater der Antragsgegner, die aus der rechtskräftig geschiedenen Ehe des Antragstellers mit der gesetzlichen Vertreterin der Antragsgegner hervorgegangen sind. In dem Verfahren 27 F 73/06 UEUK des Amtsgerichts - Familiengericht - Merzig verpflichtete sich der Antragsteller in einem am 22. Februar 2007 abgeschlossenen Vergleich, an die Antragsgegner ab März 2007 laufenden monatlichen Unterhalt in Höhe von je 199 EUR zu zahlen.