OLG Hamm - Beschluss vom 10.04.2018
1 UF 186/17
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FuR 2018, 543
Vorinstanzen:
AG Gronau, vom 04.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 40/16

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen, selbständig tätigen Unterhaltsschuldners

OLG Hamm, Beschluss vom 10.04.2018 - Aktenzeichen 1 UF 186/17

DRsp Nr. 2018/11525

Umfang der Erwerbsobliegenheit eines minderjährigen Kindern unterhaltspflichtigen, selbständig tätigen Unterhaltsschuldners

1. Ein gegenüber minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichteter Unterhaltsschuldner ist darlegungs- und beweisbelastet, dass er alle Erwerbsmöglichkeiten ausschöpft, um ein die Zahlung des Mindestunterhalts sicherstellendes Einkommen zu erzielen. Er muss in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Schritte er im Einzelnen unternommen hat, und diese dokumentieren. 2. Steht das Einkommen des Unterhaltsschuldners in keinem Verhältnis zu dem Arbeitsaufwand, so ist davon auszugehen, dass es sich entweder als "Liebhaberei" darstellt oder der Unterhaltsschuldner tatsächlich höhere Einkünfte erzielt. Jedenfalls kann er sich gegenüber seinen minderjährigen Kindern nicht darauf berufen, eine völlig unwirtschaftliche Tätigkeit zu ihren Lasten fortsetzen zu wollen. 3. Verletzt der Unterhaltspflichtige seine Obliegenheit, im Interesse der Unterhaltsberechtigten seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen, so muss er sich im Rahmen der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit fiktiver Einkünfte anrechnen lassen, die er durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit erzielen könnte.

Tenor

I. 1. 2. 3. II. III.