I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 31. Januar 2008, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 25. Februar 2008, Az. 4 F 195/07 UK, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die minderjährigen Kinder J. R. , geb. am 26.05.1995, und N. R. , geb. am. 08.08.1998, monatlich zum Ersten eines jeden Monats fällig folgenden Kindesunterhalt zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen:
1. Rückständigen Kindesunterhalt
für die Zeit von Februar bis März 2007 in Höhe von 104,00 Euro je Kind,
2. Laufenden Kindesunterhalt
a) für J.
für den Monat April 2007 100 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe nach § 2 Nr. 2 Regelbetrag-VO abzüglich 151,00 Euro,
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