OLG Naumburg - Urteil vom 11.11.2008
3 UF 39/08
Normen:
Regelbetrag-VO § 2; BGB § 1603 Abs. 2 Satz 1; BGB § 1612a; BGB § 1612b; BGB § 1612b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1; BGB § 1629 Abs. 3 Satz 1; UVG § 7 Abs. 1 Satz 1;
Fundstellen:
FamRZ 2009, 889
NJW-RR 2009, 873
OLGReport-Naumburg 2009, 461
Vorinstanzen:
AG Wittenberg, vom 31.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 4 F 195/07

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind

OLG Naumburg, Urteil vom 11.11.2008 - Aktenzeichen 3 UF 39/08

DRsp Nr. 2009/3888

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind

Die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber einem minderjährigen Kind macht es erforderlich, dass der Unterhaltsverpflichtete, der den Mindestunterhalt nicht leisten kann, sich bundesweit um eine besser bezahlte Stelle bemüht, wenn er derzeit eine Tätigkeit ausübt, die seinem Ausbildungsstand nicht entspricht.

Tenor:

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengerichts - Wittenberg vom 31. Januar 2008, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des Amtsgerichts vom 25. Februar 2008, Az. 4 F 195/07 UK, unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die minderjährigen Kinder J. R. , geb. am 26.05.1995, und N. R. , geb. am. 08.08.1998, monatlich zum Ersten eines jeden Monats fällig folgenden Kindesunterhalt zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen:

1. Rückständigen Kindesunterhalt

für die Zeit von Februar bis März 2007 in Höhe von 104,00 Euro je Kind,

2. Laufenden Kindesunterhalt

a) für J.

für den Monat April 2007 100 % des Regelbetrags der 2. Altersstufe nach § 2 Nr. 2 Regelbetrag-VO abzüglich 151,00 Euro,