Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 24. April 2013 abgeändert. Der Versäumnisbeschluss des Amtsgerichts Prenzlau vom 24. Januar 2013 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Antragsgegner den Unterhaltsrückstand für das Kind J... K... in Höhe von 3.192 € für den Zeitraum vom 1. Dezember 2010 bis zum 30. November 2012 (und nicht vom 1.12.2012 bis zum 31.11.2012) schuldet.
Die Anschlussbeschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Der Antrag des Antragsgegners auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsgegner zur Last.
Im Hinblick auf den ab März 2014 vom Antragsgegner geschuldeten laufenden Kindesunterhalt wird die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet.
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