OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.02.2011
10 UF 106/10
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1302
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Oder, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 724/09

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 10 UF 106/10

DRsp Nr. 2011/4723

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

Im Rahmen der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern geht eine vollschichtige Arbeit auf dem freien Arbeitsmarkt einer öffentlich geförderten und bezahlten Beschäftigung nach § 16d SGB II vor.

Auf den Einspruch des Antragsgegners wird der Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 15. April 2010 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst wird:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin monatlichen Kindesunterhalt wie folgt zu zahlen:

- 109 € für die Zeit von Oktober 2009 bis Dezember 2010 und

- 82 € für die Zeit ab Januar 2011.

Der rückständige Unterhalt ist sofort zahlbar, der laufende monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines jeden Monats.

Im Übrigen wird der Antrag der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der weitergehende Versäumnisbeschluss des Senats vom 16. November 2010 wird aufgehoben.

Die Kosten seiner Säumnis hat der Antragsgegner zu tragen. Im Übrigen fallen die Kosten des Rechtsstreits der Antragstellerin zu 57 % und dem Antragsgegner zu 43 % zur Last.

Die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung wird hinsichtlich des Unterhalts ab Februar 2011 angeordnet.