OLG Brandenburg - Beschluss vom 06.09.2018
13 UF 91/17
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2; BGB § 286;
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 10.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 35 F 96/15

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen KindernAnforderungen an die verzugsbegründende Mahnung bei erst nach Auskunft des Schuldners zu ermittelndem Leistungsumfang

OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.09.2018 - Aktenzeichen 13 UF 91/17

DRsp Nr. 2019/162

Umfang der Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern Anforderungen an die verzugsbegründende Mahnung bei erst nach Auskunft des Schuldners zu ermittelndem Leistungsumfang

1. Die nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Obliegenheit, seine Arbeitskraft so gut wie möglich einzusetzen und eine einträgliche Erwerbstätigkeit auszuüben, trifft auch den berufstätigen Unterhaltsschuldner, dessen vorhandenes Einkommen zur Erfüllung der Unterhaltspflichten nicht ausreicht, und legt ihm auf, sich um besser bezahlte Beschäftigungsmöglichkeiten zu bemühen (vergleiche Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl. § 2 Rn. 244 m.w.N.), wobei ihm auch eine Tätigkeit über 40 Wochenarbeitsstunden hinaus bis zu 48 Stunden nach Maßgabe von §§ 3, 9 Abs. 1 ArbZG angesonnen werden kann (vergleiche OLG Naumburg, FamRZ 2014, 133 m.w.N.). 2. Der Unterhaltsschuldner kann fiktive Einkünfte - auch im Mangelfall - pauschal um 5% berufsbedingter Aufwendungen bereinigen (vergleiche BGH FPR 2009, 124, Rn. 39). 3. In den Fällen eines erst nach Auskunft des Schuldners zu ermittelnden Leistungsumfangs reicht als verzugsbegründende Mahnung (§ 286 ) eine sogenannte Stufenmahnung, bei der der Gläubiger den Schuldner zur Auskunft oder sonstigen Mitwirkung und zur Leistung des sich nach Auskunft ergebenden Anspruchsinhalts auffordert (vergleiche BeckOGK/Dornis § Rn. 160 m.w.N.).