OLG Brandenburg - Urteil vom 18.01.2011
10 UF 47/10
Normen:
BGB § 1570;
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 08.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 7 F 19/08

Umfang der Erwerbsobliegenheit im Rahmen des Betreuungsunterhalts

OLG Brandenburg, Urteil vom 18.01.2011 - Aktenzeichen 10 UF 47/10

DRsp Nr. 2011/3758

Umfang der Erwerbsobliegenheit im Rahmen des Betreuungsunterhalts

Eine im Schichtdienst tätige Krankenpflegehelferin ist im Hinblick auf die Betreuungsbedürftigkeit einer 6 Jahre alten gemeinsamen Tochter nicht gehalten, ihre regelmäßige Arbeitszeit von 30 auf 40 Stunden auszuweiten oder einer vollschichtigen Beschäftigung außerhalb eines Schichtsystems nachzugehen. Vielmehr hat der unterhaltsverpflichtete Ehegatte es aus Gründen der ehelichen Solidarität hinzunehmen, wenn die Unterhaltsberechtigte nach der Trennung wieder als Krankenpflegerin und damit in einem Beruf, in dem regelmäßig Schichtdienst anfällt, tätig ist.

Auf die Berufung der Parteien wird das am 8. Februar 2010 verkündete Urteil des Amtsgerichts Prenzlau in seinem Ausspruch über den nachehelichen Unterhalt abgeändert.

Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Ehescheidung monatlichen Unterhalt wie folgt zu zahlen, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Ersten eines jeden Monats:

- 324 € für die Zeit ab Rechtskraft der Scheidung bis August 2010,

- 334 € für September 2010,

- 196 € für Oktober 2010,

- 190 € für die Zeit von 1. bis zum 20. November 2010,

- 93 € für die Zeit vom 21. bis zum 30. November 2010,

- 265 € für Dezember 2010,

- 165 € für die Monate Januar und Februar 2011,