KG - Beschluss vom 08.06.2006
17 WF 131/06
Normen:
BGB § 1603 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1702
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 01.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 124 F 3190/06

Umfang der Erwerbsobliegenheit und des Selbstbehalts gegenüber minderjährigen Kindern

KG, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen 17 WF 131/06

DRsp Nr. 2007/11215

Umfang der Erwerbsobliegenheit und des Selbstbehalts gegenüber minderjährigen Kindern

1. Angesichts der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt kann einem Unterhaltsschuldner nicht zugemutet werden, eine aufgrund langer Betriebszugehörigkeit sichere, aber nicht so gut bezahlte Stelle zu Gunsten einer Stelle mit geringfügig besserem Verdienst aufzugeben. 2. Eine Herabsetzung des notwendigen Selbstbehaltes ist entgegen der Ansicht der Kläger nur dann gerechtfertigt, wenn der Verpflichtete mit einem leistungsfähigen neuen Partner in einer ehelichen oder nichtehelichen Gemeinschaft lebt und es deshalb zu Ersparnissen durch eine gemeinsame Haushaltsführung kommt.

Normenkette:

BGB § 1603 ;

Gründe:

Nach den Urkunden des Jugendamts Dessau vom ........ - Beurk.-Reg.-Nr. ..... - und vom ........ - Beurk.-Reg.-Nr. .... - ist der Beklagte verpflichtet, den Klägern Unterhalt in Höhe von 392,00 DM = 200,00 EUR (für die Klägerin zu 2.) und 100,00 EUR (für den Kläger zu 1.) zu zahlen. Mit ihrer beabsichtigten Änderungsklage begehren die Kläger die Anhebung des Unterhalts in Höhe von je 100 % des Regelbetrages der jeweiligen Altersstufe. Das Amtsgericht hat ihren Prozesskostenhilfeantrag zurückgewiesen, weil der beabsichtigten Klage die hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne des § 114 ZPO fehle.