Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den am 31. Mai 2011 verkündeten Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach - "vom 21. April 2011" - 2 F 267/10 UK - wird mit der Maßgabe kostenpflichtig zurückgewiesen, dass der in Ziffer III. des Beschlusses titulierte Unterhalt für den Zeitraum Juni bis einschließlich November 2011 an den Landkreis W. - Kommunale Arbeitsförderung - zu zahlen ist.
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