OLG Hamm - Beschluss vom 30.01.2015
6 UF 98/14
Normen:
Fundstellen:
FamRB 2015, 339
NJW 2015, 6
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 1/14

Umfang der gerichtlichen Prüfung bei Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung eines einbezogenen Anrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 30.01.2015 - Aktenzeichen 6 UF 98/14

DRsp Nr. 2015/6422

Umfang der gerichtlichen Prüfung bei Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung eines einbezogenen Anrechts

Ist eine Abänderung gemäß § 51 VersAusglG wegen einer wesentlichen Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet, so unterliegen sämtliche in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte der erneuten Überprüfung und sind einer Fehlerkorrektur zugänglich; es findet eine "Totalrevision" statt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 323/13).

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 27.05.2014 (Az.: 87 F 1/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wird mit Wirkung ab dem 01.08.2013 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q (Vers. Nr. 86454 WES) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich auf das vorhandene Konto 11 29xxxx G xxx bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.