OLG Hamm - Beschluss vom 01.01.2015
II-6 UF 98/14
Normen:
Vorinstanzen:
AG Paderborn, vom 27.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 87 F 1/14

Umfang der gerichtlichen Prüfung bei Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung eines einbezogenen Anrechts

OLG Hamm, Beschluss vom 01.01.2015 - Aktenzeichen II-6 UF 98/14

DRsp Nr. 2015/6473

Umfang der gerichtlichen Prüfung bei Abänderung des Versorgungsausgleichs wegen wesentlicher Wertänderung eines einbezogenen Anrechts

Ist eine Abänderung gemäß § 51 VersAusglG wegen einer wesentlichen Wertänderung eines in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechts eröffnet, so unterliegen sämtliche in den Versorgungsausgleich einbezogenen Anrechte der erneuten Überprüfung und sind einer Fehlerkorrektur zugänglich; es findet eine "Totalrevision" statt (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.10.2014, XII ZB 323/13).

Tenor

Auf die Beschwerden der Beteiligten zu 1) und des Ehemannes wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 27.05.2014 (Az.: 87 F 1/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Paderborn vom 04.04.2000 (Az.: 8 F 355/99) wird mit Wirkung ab dem 01.08.2013 wie folgt abgeändert:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Ehemannes bei der Stadt Q (Vers. Nr......) zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von 564,79 Euro monatlich auf das vorhandene Konto ...... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, bezogen auf den 30.11.1999, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen.