Zu II:
Dem jetzt 34 Jahre alten, offensichtlich nicht gesundheitlich beeinträchtigten Kläger ist auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 geschilderten körperlichen Belastungen aus seiner Tätigkeit als Getränkeausfahrer ein Zuerwerb nach Maßgabe des Urteils des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 3. Dezember 2004 durchaus zumutbar. Er muss alles tun, um seinen beiden minderjährigen Kindern das Notwendigste zum Leben zur Verfügung zu stellen, wie § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB von ihm fordert. Schon im Jahre 1902 hat das Reichsgericht entschieden:
"Für die Eltern ist die sittliche Pflicht, ihre Kinder zu erhalten, eine unbeschänkte;
sie findet ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit"
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