OLG Dresden - Beschluss vom 16.02.2005
21 UF 22/05
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1584
MDR 2005, 756
NJW-RR 2005, 1381
NJW-RR 2005, 951
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 03.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 350/04

Umfang der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Dresden, Beschluss vom 16.02.2005 - Aktenzeichen 21 UF 22/05

DRsp Nr. 2006/8925

Umfang der gesteigerten Erwerbsobliegenheit gegenüber minderjährigen Kindern

»1. Bei gesteigerter Erwerbsobliegenheit kann selbst neben einer vollschichtigen Berufstätigkeit die Obliegenheit bestehen, an den Wochenenden etwas hinzuzuverdienen, wenn ansonsten der Regelbedarf minderjähriger Kinder nicht gesichert werden kann. 2. Der gesteigert Unterhaltspflichtige kann sich dieser Obliegenheit nicht durch Hinweis auf ein arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot entziehen, denn der Arbeitgeber ist gehalten, auf schutzwürdige familiäre Belange seines Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.«

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

Zu II:

Dem jetzt 34 Jahre alten, offensichtlich nicht gesundheitlich beeinträchtigten Kläger ist auch unter Berücksichtigung der mit Schriftsatz vom 11. Februar 2005 geschilderten körperlichen Belastungen aus seiner Tätigkeit als Getränkeausfahrer ein Zuerwerb nach Maßgabe des Urteils des Amtsgerichts Dippoldiswalde vom 3. Dezember 2004 durchaus zumutbar. Er muss alles tun, um seinen beiden minderjährigen Kindern das Notwendigste zum Leben zur Verfügung zu stellen, wie § 1603 Abs. 2 Satz 1 BGB von ihm fordert. Schon im Jahre 1902 hat das Reichsgericht entschieden:

"Für die Eltern ist die sittliche Pflicht, ihre Kinder zu erhalten, eine unbeschänkte;

sie findet ihre Grenze allein in der Unmöglichkeit"