BGH - Beschluß vom 03.03.1993
XII ZB 93/91
Normen:
VAHRG § 10a Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
BGHR VAHRG § 10a Abs. 2 Satz 2 Wesentlichkeitsgrenze 2
BGHR VAHRG § 10a, Wertänderung 4
DRsp I(166)271d-e
FamRZ 1993, 796
FuR 1993, 292
MDR 1993, 542
NJW 1993, 1650

Umfang der Korrektur im Abänderungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der Wesentlichkeitsgrenze

BGH, Beschluß vom 03.03.1993 - Aktenzeichen XII ZB 93/91

DRsp Nr. 1993/75

Umfang der Korrektur im Abänderungsverfahren - Verfassungsmäßigkeit der Wesentlichkeitsgrenze

»a) Das Abänderungsverfahren nach § 10a VAHRG erlaubt die Korrektur der Erstentscheidung über den Versorgungsausgleich auch in Fällen, in denen das Anrecht eines Ehegatten zu Unrecht nicht einbezogen worden ist; auf die Gründe dafür kommt es nicht an. b) Die Beachtung der sog. Wesentlichkeitsgrenze (10 vom Hundert des Wertes der durch die abzuändernde Entscheidung insgesamt übertragenen oder begründeten Anrechte) ist mit dem Grundgesetz auch dann vereinbar, wenn sie einer Abänderung zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten entgegensteht.«

Normenkette:

VAHRG § 10a Abs. 2 S. 2;

Gründe:

I. Das Verfahren betrifft den Antrag auf Abänderung einer Versorgungsausgleichsregelung.