I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Cottbus vom 14. Juni 2013 - Az.
1. Es wird festgestellt, dass die Trennung der Beteiligten am 14. Dezember 2002 erfolgte.
2. Der Antragsgegner wird verpflichtet, der Antragstellerin
a) durch Vorlage eines vollständigen und nach Aktiva und Passiva geordneten Verzeichnisses Auskunft zu erteilen über sein Endvermögen zum Stichtag 6. Februar 2009 und
b) diese Auskunft durch geeignete Unterlagen zu belegen, insbesondere durch
- Kontoauszüge
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