OLG Hamm - Urteil vom 30.09.2013
13 U 6/12
Normen:
§§ 1833, 1908 i BGB; 7 BJagdG;
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 30.11.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 16 O 518/10

Umfang der Pflichten des Betreuers mit dem Aufgabenbereich VermögensangelegenheitenPflicht zur Erhaltung einer Eigenjagd bei Veräußerung von Grundstücken

OLG Hamm, Urteil vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 13 U 6/12

DRsp Nr. 2014/1571

Umfang der Pflichten des Betreuers mit dem Aufgabenbereich "Vermögensangelegenheiten"Pflicht zur Erhaltung einer Eigenjagd bei Veräußerung von Grundstücken

1. Ein Betreuer, der für den Aufgabenkreis "Vermögensangelegenheiten" eingesetzt ist, verletzt seine Pflichten, wenn er es unterlässt, vor Abschluss des notariellen Grundstückskaufvertrages für den Betreuten zu überprüfen, ob durch die Veräußerung von Teilstücken der Grundbesitz des Betreuten die Eigenschaft einer Eigenjagd im Sinne von § 7 BJagdG verliert.2. Die Genehmigung des notariellen Vertrages durch den Verfahrenspfleger führt nicht zum Wegfall der eigenen Prüfungspflicht des Betreuers.3. Auch wenn alle an einem Flurbereinigungsverfahren beteiligten Behörden mit der Zuteilung von Flächen die Erhaltung eines Jagdbezirks anstreben und den Grundstückseigentümer weiterhin ständig als Inhaber einer Eigenjagd behandeln, kommt es für die Existenz bzw. Entstehung eines Eigenjagdbezirks allein auf die Voraussetzungen des § 7 BJagdG an.4. Der Schein des Bestehens einer Eigenjagd begründet keine geschützte Rechtsposition. Der Verlust einer tatsächlichen oder rechtlichen Position, auf deren Erhalt kein Anspruch besteht, stellt keinen ersatzfähigen Schaden dar.

Tenor