OLG Hamm - Beschluss vom 03.06.2005
11 WF 154/05
Normen:
ZPO § 114 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 133
MDR 2006, 520
OLGReport-Hamm 2005, 681
Vorinstanzen:
AG Bottrop, vom 11.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen F 229/04

Umfang der Prozesskostenhilfe bei Erhebung einer Stufenklage (Unterhaltsstufenklage)

OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2005 - Aktenzeichen 11 WF 154/05

DRsp Nr. 2005/17787

Umfang der Prozesskostenhilfe bei Erhebung einer Stufenklage (Unterhaltsstufenklage)

»1. Bei Erhebung einer Stufenklage ist der bedürftigen Partei zwar von vornherein für sämtliche Stufen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Auf der Zahlungsstufe ist die Bewilligung dabei allerdings inhaltlich auf den Anspruch beschränkt, der sich aus der Auskunft ergibt. 2. Nach vorgenommener Bezifferung des Unterhaltsverlangens ist das Gericht auch ohne entsprechenden Vorbehalt im ursprünglichen Bewilligungsbeschluss befugt, durch gesonderten Beschluss klarstellen, wie weit der neue Antrag nach seiner Auffassung von der erfolgten Prozesskostenhilfebewilligung gedeckt ist.«

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Entscheidungsgründe:

Die nach § 127 II ZPO zulässig Beschwerde, mit der sich die volljährige Klägerin dagegen wendet, dass das Amtsgericht die ihr zunächst mit Beschluss vom 21.12.2004 umfassend bewilligte Prozesskostenhilfe für ihre erhobene Unterhaltsstufenklage nach erteilter Auskunft des Beklagten durch den angefochtenen Beschluss auf einen Zahlungsantrag von monatlich 233,00 Euro beschränkt hat, ist teilweise begründet.

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