OLG Braunschweig - Beschluss vom 12.07.1999
1 WF 84/99
Normen:
BGB § 1360a § 1610 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
OLGReport-Braunschweig 1999, 307
Vorinstanzen:
AG Göttingen, - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 18/99

Umfang der Prozesskostenvorschussverpflichtung der Eltern gegenüber einem volljährigen Kind für ein Scheidungsverfahren; Überprüfung der Bedürftigkeit; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.07.1999 - Aktenzeichen 1 WF 84/99

DRsp Nr. 2005/13481

Umfang der Prozesskostenvorschussverpflichtung der Eltern gegenüber einem volljährigen Kind für ein Scheidungsverfahren; Überprüfung der Bedürftigkeit; Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung

1. Hat ein volljähriges Kind noch keine von den Eltern unabhängige Lebensstellung erlangt, so umfasst die Verpflichtung der Eltern zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses auch die Kosten eines Scheidungsverfahrens. 2. Zur Überprüfung der Bedürftigkeit ist nicht nur ein Formular über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Kindes, sondern auch der Eltern vorzulegen.