BGH - Urteil vom 09.04.1997
IV ZR 113/96
Normen:
ZPO § 322 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 1173
BGHR ZPO § 322 Abs. 1 Teilklage 4
BGHZ 135, 178
DRsp IV(415)238
JR 1998, 153
JZ 1997, 1126
JuS 1997, 851
LM § 322 ZPO Nr. 148
MDR 1997, 778
NJW 1997, 1990
NZV 1997, 307
VRS 93, 283
VersR 1997, 898
ZIP 1997, 1042
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Umfang der Rechtskraft des Urteils bei verdeckter Teilklage

BGH, Urteil vom 09.04.1997 - Aktenzeichen IV ZR 113/96

DRsp Nr. 1997/4446

Umfang der Rechtskraft des Urteils bei verdeckter Teilklage

»Auch bei einer verdeckten Teilklage bleibt es bei dem Grundsatz, daß die Rechtskraft des Urteils nur den geltend gemachten Anspruch im beantragten Umfang ergreift und der Kläger nicht erklären muß, er behalte sich darüber hinausgehende Ansprüche vor.«

Normenkette:

ZPO § 322 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten aus einer bei ihr für einen Pkw Mercedes Benz 300 SL R (Roadster), Baujahr 1959, unterhaltenen Teilkasko-Ruhe-Versicherung weitere Entschädigungsleistungen.

Er hat behauptet, das Fahrzeug, dessen Zeitwert sich auf über 500.000 DM belaufen habe, sei am 10. März 1991 in einer Tiefgarage abgestellt gewesen. Am Abend dieses Tages habe er festgestellt, daß in sein abgeschlossenes Tiefgaragenabteil eingebrochen und sein Fahrzeug vollkommen ausgeplündert worden sei. Es seien zahlreiche Einzelteile entfernt, abgebrochen oder ausgebaut worden.

Der Kläger hatte nach Erhalt einer Abschlagszahlung von 100.000 DM in einem vorausgegangenen Rechtsstreit Entschädigungsleistungen von der Beklagten verlangt. Zur Begründung seines Antrags, ihm 130.068, 97 DM zu zahlen, hatte er nach seinen Behauptungen notwendige Wiederherstellungsarbeiten und die dafür entstandenen Kosten näher dargelegt. Die Klage hatte in vollem Umfang Erfolg.