Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 19.10.2010 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bersenbrück vom 13.09.2010 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Beschwerdeinstanz - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Die Revision wird zugelassen.
I. Der Antragsteller macht gegen die Antragsgegnerin Ansprüche aus übergegangenem Recht auf Elternunterhalt in Höhe von 39.580,02 € für die Zeit vom 17.02.2006 bis zum 31.01.2009 geltend.
Die Antragsgegnerin ist die Tochter der am 31.09.2009 verstorbenen H... N.... Die Antragsgegnerin hat noch zwei weitere Geschwister, eine Schwester und einen Bruder. H... N... hat in der Zeit vom 17.02.2006 bis zu ihrem Tode vom Antragsteller Hilfeleistungen im Rahmen des SGB erhalten.
Bereits 2009 hatte der Antragsteller Ansprüche aus übergegangenem Recht für die Zeit vom 17.02.2006 bis zum 31.01.2009 gegen die Antragsgegnerin beim Amtsgericht - Familiengericht - Bersenbrück (16 F 23/09 UK) geltend gemacht.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 21.07.2009 hatte das Amtsgericht - Familiengericht - Bersenbrück die Klage abgewiesen (Bl. 16 ff Bd. I). In den dortigen Entscheidungsgründen heißt es auszugsweise:
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