OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 06.03.2023
1 UF 35/23
Normen:
Art 3 HKÜ; Art 16 KSÜ; § 1626 Abs 1 BGB; Art 13 HKÜ; Art 12 HKÜ; Art 40 Abs 2 IntFamRVG;
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 24.01.2023

Umfang der Rückführungspflicht des vorenthaltenden Elternteils

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.03.2023 - Aktenzeichen 1 UF 35/23

DRsp Nr. 2023/10093

Umfang der Rückführungspflicht des vorenthaltenden Elternteils

Art. 12 HKÜ verpflichtet den das Kind vorenthaltenen Elternteil lediglich dazu, das Kind für den Zeitraum in den Ursprungsstaat zurückzuführen, der notwendig ist, um dort eine gerichtliche Klärung über den weiteren Aufenthalt bzw. Lebensmittelpunkt des Kindes herbeizuführen. Diese Verpflichtung kann ohne weiteres bei Inanspruchnahme eines Touristenvisums erfüllt werden.

Tenor

I. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. (Mutter) vom 08.02.2023 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main vom 24.1.2023 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der weiteren Beteiligten zu 1. auferlegt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.

IV. Der hilfsweise gestellte Antrag der Mutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

Art 3 HKÜ; Art 16 KSÜ; § 1626 Abs 1 BGB; Art 13 HKÜ; Art 12 HKÜ; Art 40 Abs 2 IntFamRVG;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Rückführung der Kinder Vorname1 und Vorname2 A nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen (HKÜ) in die USA.

I.