OLG Düsseldorf - Beschluss vom 23.05.2011
II-9 UF 110/10
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1947
Vorinstanzen:
AG Moers, vom 01.06.2010

Umfang der Teilungskosten

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 23.05.2011 - Aktenzeichen II-9 UF 110/10

DRsp Nr. 2012/8203

Umfang der Teilungskosten

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 3) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Moers vom 1. Juni 2010 wird auf deren Kosten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.275,00 €.

Gründe

( Gründe

Mit Beschluss vom 1. Juni 2010 hat das Amtsgericht – Familiengericht – Moers die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Im Rahmen der Entscheidung über den Versorgungsausgleich hat es ein bei der Beteiligten zu 3) bestehendes Anrecht des Antragsgegners an einer privaten Altersversorgung ausgeglichen. Die Beteiligte zu 3) hatte in ihrer dem Familiengericht erteilten Auskunft vom 26. März 2010 unter Berücksichtigung von Kosten für die interne Teilung von 400,00 € einen Ausgleichswert zugunsten der Antragstellerin von 10.598,96 € - 400,00 € = 10.198,96 € : 2 = 5.099,48 € vorgeschlagen. Abweichend von diesem Vorschlag hat das Familiengericht die Teilungskosten lediglich in Höhe von 300,00 € berücksichtigt und daher zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 5.149,48 € übertragen.