Die klagende Stadt (im folgenden: Klägerin) gewährt vier teils in Heimen, teils in Familienpflege untergebrachten ehelichen Kindern der Beklagten seit dem 11. Juni 1973 laufend Hilfe zur Erziehung und zum Lebensunterhalt. Durch eine der Beklagten am 17. Dezember 1983 zugestellte Anzeige leitete die Klägerin die Unterhaltsansprüche der Kinder gegen die Beklagte für die Zeit, für welche die Jugendhilfe gewährt wird, gemäß §§
Die Klägerin hat im Wege der Stufenklage von der Beklagten Auskunft über deren Einkommens- und Vermögensverhältnisse seit Gewährung der Jugendhilfe verlangt. Die Beklagte läßt sich nicht vertreten.
Das Amtsgericht hat die Auskunftsklage abgewiesen. Das Berufungsgericht, dessen Urteil in FamRZ 1985, 734 veröffentlicht ist, hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Diese verfolgt das Auskunftsbegehren mit der zugelassenen Revision weiter.
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