OLG Brandenburg - Urteil vom 19.07.2011
10 UF 20/11
Normen:
BGB § 1602 Abs. 2; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Fürstenwalde, vom 15.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 108/10

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Urteil vom 19.07.2011 - Aktenzeichen 10 UF 20/11

DRsp Nr. 2012/15159

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

1. Wer minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist zu vollschichtiger, d.h. mindestens 40 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit verpflichtet. Unterschreitet die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, so kann grundsätzlich eine Nebentätigkeit verlangt werden. Dies gilt insbesondere bei der Gefahr witterungsbedingter Kurzarbeit im Baugewerbe. 2. Bei der Bemessung des Unterhaltshalts sind Fahrtkosten für die Nutzung eines eigenen Pkw nur dann in Ansatz zu bringen, wenn dessen Nutzung auch notwendig für die Fahrt zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist.

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 15. Dezember 2010 und das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Fürstenwalde vom 10. Mai 2010, das im Übrigen aufgehoben wird, unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, monatlichen Kindesunterhalt, den zukünftigen jeweils monatlich im Voraus bis zum Dritten eines jeden Monats, wie folgt zu zahlen:

an die Klägerin zu 1. zu Händen ihrer gesetzlichen Vertreterin

- 137 € vom 20. Januar bis zum 30. September 2010,

abzüglich gezahlter 219 € für Januar 2010 und 150 € für Mai 2010,