OLG Brandenburg - Beschluss vom 25.01.2013
3 WF 3/13
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
FamFR 2013, 443
Vorinstanzen:
AG Rathenow, vom 17.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 80/12

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 25.01.2013 - Aktenzeichen 3 WF 3/13

DRsp Nr. 2013/19130

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

1. Ein Elternteil, der ein minderjähriges Kind zu unterhalten hat, handelt in der Regel leichtfertig, wenn er ohne wichtige Gründe eine Arbeitsstelle aufgibt, obwohl eine hinreichend sichere Aussicht auf einen im Wesentlichen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht besteht. 2. Ein Unterhaltspflichtiger, der seine Anstellung aufgibt, um sich selbständig zu machen, muss, bevor er diesen Plan ins Werk setzt, zunächst in geeigneter Weise, etwa durch Aufnahme eines Kredits oder Bildung von Rücklagen, sicherstellen, dass er seine Unterhaltspflicht jedenfalls vorerst auch bei geringeren Einkünften weiter erfüllen kann.

Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe versagt. Denn die Rechtsverteidigung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114 ZPO.

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