OLG Brandenburg - Beschluss vom 10.12.2014
13 UF 25/12
Normen:
BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
AG Nauen, vom 14.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 24 F 105/11

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.12.2014 - Aktenzeichen 13 UF 25/12

DRsp Nr. 2015/1278

Umfang der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern

1. Gegenüber den Unterhaltsansprüchen minderjähriger Kinder kann der Unterhaltsschuldner sich nicht darauf berufen, dass er als ehemaliger katholischer Pfarrer nur über Ruhestandsbezüge verfüge und nicht mehr voll arbeiten könne. Er muss sich vielmehr fiktives Einkommen lassen, es sei denn, es ist ihm nicht möglich, durch den Einsatz seiner Arbeitskraft und unter Ausnutzung seiner durch Bildung, Ausbildung und Erfahrung bestimmten Möglichkeit ein höheres Einkommen zu erzielen. 2. Wer arbeitslos ist oder in Teilzeit arbeitet oder einer am Maßstab der eigenen Möglichkeiten schlecht bezahlte Tätigkeit ausübt, hat sich um Arbeit oder besser bezahlte Arbeit zu bemühen, indem er nach freien Arbeitsstellen sucht.

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Nauen vom 14. Dezember 2011 wird mit den Maßgaben zurückgewiesen, dass die dort ausgesprochene Abänderung der Urkunde des Landkreises ... vom 11. Januar 2011 - Urk.-Reg. Nr. N 28/2011 - bis zum 12. Juni 2013 wirksam ist und dass die Antragstellerin zu 2. derzeit der zweiten Altersstufe zuzuordnen ist.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dieser Beschluss ist sofort wirksam.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.564 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1601; BGB § 1603 Abs. S. 1;