OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.07.2023
6 WF 86/23
Normen:
FamFG § 113 Abs. 1 S. 2; ZPO § 114 Abs. 2;
Fundstellen:
MDR 2023, 1387
Vorinstanzen:
AG Darmstadt, vom 08.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 53 F 934/23

Umfang der Verfahrenskostenhilfe für ein zweites Scheidungsverfahren nach Rücknahme des ersten ScheidungsantragsBegriff der Mutwilligkeit der Verfahrensführung im Sinne von §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2023 - Aktenzeichen 6 WF 86/23

DRsp Nr. 2023/10501

Umfang der Verfahrenskostenhilfe für ein zweites Scheidungsverfahren nach Rücknahme des ersten Scheidungsantrags Begriff der Mutwilligkeit der Verfahrensführung im Sinne von §§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, 114 Abs. 2 ZPO

Verfahrenskostenhilfe für ein zweites Scheidungsverfahren kann wegen Mutwilligkeit dann einschränkend zu bewilligen sein, wenn der Antragsteller bereits zuvor mit bewilligter Verfahrenskostenhilfe ein Scheidungsverfahren geführt hat und den Scheidungsantrag trotz fortbestehender Trennungsabsicht ohne nachvollziehbaren Grund zurückgenommen hat. In diesem Fall ist Verfahrenskostenhilfe unter Ausschluss der bereits in dem früheren Scheidungsverfahren entstandenen Gerichtsgebühren und den aus der Staatskasse bereits verauslagten Rechtsanwaltsgebühren zu bewilligen.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Das Verfahren wird zur erneuten Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe an das Amtsgericht mit der Maßgabe zurückverwiesen, dass Verfahrenskostenhilfe wegen Mutwilligkeit nicht vollständig verweigert werden darf, sondern unter Ausschluss der bereits in dem Verfahren … entstandenen und aus der Staatskasse der Antragstellerin verauslagten Rechtsanwaltsgebühren sowie der bereits entstandenen allgemeinen Verfahrensgebühr des Gerichts zu bewilligen ist, soweit die Antragstellerin bedürftig ist.