OLG Hamm - Beschluss vom 18.10.2013
6 WF 166/13
Normen:
RVG § 46;
Fundstellen:
FamFR 2013, 564
MDR 2014, 308
Vorinstanzen:
AG Recklinghausen, - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 231/11

Umfang der Verfahrenskostenhilfe; Vergütung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

OLG Hamm, Beschluss vom 18.10.2013 - Aktenzeichen 6 WF 166/13

DRsp Nr. 2013/23413

Umfang der Verfahrenskostenhilfe; Vergütung eines unterbevollmächtigten Rechtsanwalts

Im Rahmen bewilligter Verfahrenskostenhilfe sind die Kosten eines für die Wahrnehmung eines Verhandlungstermins unterbevollmächtigten Rechtsanwalts gemäß § 46 RVG nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedenfalls in dem Umfang zu vergüten, in dem sie bei einem persönlichen Auftreten des beigeordneten Rechtsanwalts vor dem Prozessgericht entstanden wären.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers vom 08.05.2013 werden die Beschlüsse des Amtsgerichts -Familiengericht- Recklinghausen vom 08.03.2013 und 24.04.2013 abgeändert und die dem Rechtsanwalt T, Leipzig, aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf insgesamt 756,06 € festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 46;

Gründe

I.