OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 31.03.2017
4 WF 66/17
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 124; ZPO § 254; FamGKG § 34; FamGKG § 38; FamGKG § 51;
Vorinstanzen:
AG Groß Gerau, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 72 F 497/15

Umfang der Zulässigkeit der nachträglichen Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenverfahren

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 31.03.2017 - Aktenzeichen 4 WF 66/17

DRsp Nr. 2017/12669

Umfang der Zulässigkeit der nachträglichen Einschränkung der Verfahrenskostenhilfe für ein Stufenverfahren

Orientierungssätze: 1. Konkretisiert das Familiengericht den Umfang der zunächst einschränkungslos für ein Stufenverfahren bewilligten Verfahrenskostenhilfe insoweit, als es summarisch die Erfolgsaussicht des Begehrs auf der Betragsstufe entsprechend der erteilten Auskünfte beurteilt, darf dies nicht zu einer (verdeckten) Teilaufhebung der ehemaligen Bewilligung im Sinne des § 124 ZPO führen. 2. Zur Bestimmung des Wertes eines Unterhaltsverfahrens im Falle eines Stufenantrages

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 09.03.2017 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Groß-Gerau vom 01.02.2017 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 16.03.2017 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 124; ZPO § 254; FamGKG § 34; FamGKG § 38; FamGKG § 51;

Gründe

I.