Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklagten gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO in die abgelaufene Einlegungsfrist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
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