BGH - Beschluß vom 06.04.2006
IX ZR 238/02
Normen:
BGB § 1365 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 856
Vorinstanzen:
OLG Köln, vom 30.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 24 U 171/01
LG Köln, vom 02.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 107/01

Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen eines Ehegatten

BGH, Beschluß vom 06.04.2006 - Aktenzeichen IX ZR 238/02

DRsp Nr. 2006/11109

Umfang der Zustimmungsbedürftigkeit von rechtsgeschäftlichen Verfügungen eines Ehegatten

§ 1365 BGB beschränkt nur rechtsgeschäftliche Verfügungen von Ehegatten, die im gesetzlichen Güterstand leben. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung in einem wesentlichen Vermögensteil bedürfen keiner Zustimmung des anderen Ehegatten.

Normenkette:

BGB § 1365 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung der Beklagten gemäß §§ 233, 234, 236 ZPO in die abgelaufene Einlegungsfrist zulässig (§ 544 ZPO); sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).