OLG Dresden - Beschluß vom 25.09.1996
11 UF 291/96
Normen:
BGB § 1587 ; ZPO § 78 Abs. 2 § 234 § 236 § 623 ;
Fundstellen:
DRsp-ROM Nr. 1998/4949
FamRZ 1997, 824

Umfang des Anwaltszwangs in familiengerichtlichen Folgesachen; Pflichten der Parteien nach Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt

OLG Dresden, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 11 UF 291/96

DRsp Nr. 1997/5457

Umfang des Anwaltszwangs in familiengerichtlichen Folgesachen; Pflichten der Parteien nach Niederlegung des Mandats durch den Rechtsanwalt

1. Der Anwaltszwang in familiengerichtlichen Folgesachen (hier: Verfahren zur Regelung des Versorgungsausgleichs) gilt auch nach deren Abtrennung aus dem Scheidungsverbund.2. Das Familiengericht muß die Parteien weder über die notwendige anwaltliche Vertretung im Beschwerdeverfahren noch über die bei Einlegung der Beschwerde einzuhaltenden Fristen aufklären (Rechtsmittelbelehrung).3. Jede Partei ist verpflichtet, sich darüber zu informieren, wie und wo ein Rechtsmittel einzulegen ist, so daß bei einer Versäumung wesentlicher Formerfordernisse eine Wiedereinsetzung nicht in Frage kommt.

Normenkette:

BGB § 1587 ; ZPO § 78 Abs. 2 § 234 § 236 § 623 ;

Gründe:

I. Die Parteien sind geschiedene Eheleute. Ihre Ehe wurde - unter Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich - durch Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 03.04.1995, rechtskräftig seit 27.05.1995, geschieden.