OLG Dresden - Beschluss vom 01.09.2004
21 UF 515/04
Normen:
BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 2005, 1004
OLGReport-Dresden 2005, 467
Vorinstanzen:
AG Dippoldiswalde, vom 18.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 0425/03

Umfang des Ausbildungsunterhalts

OLG Dresden, Beschluss vom 01.09.2004 - Aktenzeichen 21 UF 515/04

DRsp Nr. 2006/8921

Umfang des Ausbildungsunterhalts

»Die Ausbildung zum staatlich geprüften Wirtschaftsassistenten, Fachrichtung Umweltschutz, an einer Berufsfachschule ist, auch wenn damit zugleich die Fachhochschulreife vermittelt wird, nicht Teil der allgemeinen Schulbildung i.S.d. § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB

Normenkette:

BGB § 1603 Abs. 2 S. 2 ;

Gründe:

I.

Der Beklagte beantragt Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigte Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 18. Juni 2004, mit dem das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dippoldiswalde vom 26. August 2002 dahingehend abgeändert wurde, dass der Kläger, sein Vater, ihm ab dem 5. September 2003 keinen Unterhalt mehr schuldet.

Der am 16. Juli 1985 geborene Beklagte besucht, nachdem er den Schulabschluss der 10. Klasse erworben hat, seit dem 1. August 2002 die Berufsfachschule am Beruflichen Schulzentrum für Technik und Wirtschaft in Freital und absolviert dort eine dreijährige Ausbildung zum Wirtschaftsassistenten, Fachrichtung Umweltschutz, mit integrierter Fachoberschulausbildung. Es handelt sich um eine doppelqualifizierende Ausbildung, d.h. der Beklagte erhält am Ende sowohl den staatlich anerkannten Berufsabschluss "Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent, Fachrichtung Umweltschutz" als auch die Fachhochschulreife.