BGH - Urteil vom 20.03.1996
XII ZR 45/95
Normen:
BAföG § 37 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1610 Abs. 2, § 1612 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BGHR BAföG § 37 Abs. 1 S. 1 Bestimmungsrecht 1
BGHR BGB § 1612 Abs. 2 S. 1 Naturalunterhalt 5
DAVorm 1996, 507
EzFamR BGB § 1612 Nr. 8
EzFamR aktuell 1996, 182
FamRZ 1996, 798
MDR 1996, 710
NJW 1996, 1817
NVwZ 1996, 824
Vorinstanzen:
OLG München,
AG München,

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Anspruch auf Barunterhalt bei anderweitiger Zuweisung eines Studienplatzes durch die ZVS

BGH, Urteil vom 20.03.1996 - Aktenzeichen XII ZR 45/95

DRsp Nr. 1996/20388

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Anspruch auf Barunterhalt bei anderweitiger Zuweisung eines Studienplatzes durch die ZVS

»Schulden Eltern ihrem Kind Ausbildungsunterhalt für die Aufnahme eines Studiums, das einer Zulassungsbeschränkung unterliegt, und weist die Zentrale Vergabestelle für Studienplätze (ZVS) dem Kind entgegen dessen Wunsch, am Wohnort der Eltern zu studieren, einen Studienplatz an einer weit entfernten Hochschule zu, ist die Unterhaltsgewährung durch Naturalunterhalt am Wohnort der Eltern aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen nicht durchführbar. Eine dahinstehende Unterhaltsbestimmung der Eltern gegenüber dem unverheirateten Kind ist daher unwirksam und steht dem gesetzlichen Übergang des Barunterhaltsanspruches des Kindes auf den Träger der Ausbildungsförderung nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BAföG nicht entgegen.«

Normenkette:

BAföG § 37 Abs. 1 Satz 1; BGB § 1610 Abs. 2, § 1612 Abs. 2 ;

Tatbestand: