OLG Hamm - Beschluss vom 19.07.2013
6 UF 46/13
Normen:
BGB§ 1610;
Vorinstanzen:
AG Bochum, vom 19.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 60 F 213/12

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Kosten eines Auslandsstudiums

OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 6 UF 46/13

DRsp Nr. 2014/7124

Umfang des Ausbildungsunterhalts; Kosten eines Auslandsstudiums

Der unterhaltspflichtige Elternteil hat die Kosten eines Auslandsstudiums grundsätzlich dann zu tragen, wenn dies den Neigungen und Fähigkeiten des auszubildenden Kindes entspricht.

Tenor

Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus Q2 bewilligt.

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.03.2013 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 19.02.2013 (AZ: 60 F 213/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird in Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Stadtverwaltung C, Urkunden Nr.: ##/2012, vom 06.02.2012 verpflichtet, an den Antragsteller für August 2012 einen Kindesunterhalt in Höhe von 434,70 € und ab September 2012 einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 573,00 €, fällig jeweils zum 03. eines Monats, zu zahlen.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.566,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB§ 1610;

Gründe

I.