Dem Antragsteller wird zur Abwehr der Beschwerde Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Q aus Q2 bewilligt.
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 18.03.2013 wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bochum vom 19.02.2013 (AZ: 60 F 213/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Der Antragsgegner wird in Abänderung der Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltsleistung der Stadtverwaltung C, Urkunden Nr.: ##/2012, vom 06.02.2012 verpflichtet, an den Antragsteller für August 2012 einen Kindesunterhalt in Höhe von 434,70 € und ab September 2012 einen Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 573,00 €, fällig jeweils zum 03. eines Monats, zu zahlen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Antragsteller zu 1/3 und der Antragsgegner zu 2/3; die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.566,00 € festgesetzt.
I.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|