Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Teilbeschluss des Amtsgerichts Frankfurt (Oder) vom 20. April 2011 unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin Auskunft zu erteilen,
- über die Entwicklung seines Girokontos Nr. 1216686 bei der ...Bank ... innerhalb des Zeitraums von 1/2006 bis 9/2007,
- über die Verwendung der ihm zugeflossenen Darlehenssumme von 60.000 DM aus dem Darlehen seiner Mutter, I... K..., gemäß Vertrag vom 5.3.1996 innerhalb der letzten zehn Jahre, d. h. für den Zeitraum von September 1997 bis 21.9.2007 und
- über die Verwendung der ihm zugeflossenen Zuwendungen seines Vaters, G... K..., vom 20.12.1997 in Höhe von 17.895,22 € sowie vom 15.9.2002 in Höhe von 20.000 € seit dem jeweiligen Zufluss bis zum 21.9.2007.
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