OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.11.2011
II-2 UF 128/08
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2; BGB § 1578b;
Vorinstanzen:
AG Grevenbroich, vom 24.07.2008

Umfang des Betreuungsunterhalts

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.11.2011 - Aktenzeichen II-2 UF 128/08

DRsp Nr. 2011/20005

Umfang des Betreuungsunterhalts

Betreuungsunterhalt nach § 1570 BGB ist bei neben der Kinderbetreuung möglicher Teilzeittätigkeit auch die Differenz zwischen dem Einkommen aus der möglichen teilschichtigen Tätigkeit und dem bei vollschichtiger Tätigkeit erzielbaren Einkommen begrenzt. Auf den Ausgleich der Differenz des zu errechneten Betrags zum Unterhalt nach den ehelichen Lebensverhältnissen ist darüber hinaus der Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB gerichtet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts

- Familiengericht - Grevenbroich vom 24.07.2008 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der von den Parteien in dem Verfahren Amtsgericht Grevenbroich – 8 F 11/07 – am 02.07.2007 geschlossene Vergleich wird unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten nachehelichen Unterhalt für die Monate August bis Dezember 2008 in Höhe von monatlich 423,00 €, für die Monate Januar bis Dezember 2009 in Höhe von monatlich 365,00 €, für die Monate Januar bis Juli 2010 in Höhe von monatlich 208,00 € und ab dem 01.08.2010 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet.