I. Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des Landgerichts Ingolstadt vom 16. Februar 2010 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben der Beteiligten zu 4 samtverbindlich die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen Kosten zu erstatten.
III. Der Geschäftswert wird auf 50.000 € festgesetzt.
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