OLG Nürnberg - Beschluss vom 13.06.2023
9 WF 467/23
Normen:
ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 10;
Vorinstanzen:
AG Kelheim, vom 05.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 235/23

Umfang des für die Prozessführung einzusetzenden VermögensUmfang der Berücksichtigung eines Pkw

OLG Nürnberg, Beschluss vom 13.06.2023 - Aktenzeichen 9 WF 467/23

DRsp Nr. 2023/9658

Umfang des für die Prozessführung einzusetzenden Vermögens Umfang der Berücksichtigung eines Pkw

Zu den Auswirkungen der Erhöhung des Schonvermögens zum 01.01.2023 (DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII) und der Bewertung des Vermögens beim seit 01.01.2023 geltenden Bürgergeld (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB II) auf die Obliegenheit zur Verwertung eines privaten Kraftfahrzeugs im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe.

In Anlehnung an das seit dem 1.1.2023 eingeführte Bürgergeld ist ein Kfz nur mit dem 15.000 € übersteigenden Wert für die Prozessführung einzusetzen.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Kelheim vom 05.05.2023 (Verfahrenskostenhilfe, Az: 1 F 235/23) aufgehoben.

2.

Der Antragstellerin wird für den ersten Rechtszug ab Antragstellung ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt. Der Antragstellerin wird Rechtsanwältin R... zur Wahrnehmung ihrer Rechte beigeordnet.

Normenkette:

ZPO § 114; ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 10;

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für das Scheidungsverfahren.