Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.
1. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Klägerin für fähig gehalten, ab Juni 1992 einer Teilzeitbeschäftigung von fünf Stunden täglich nachzugehen. Es hat ihr ab diesem Zeitpunkt ein fiktives Einkommen von 1.150 DM netto monatlich angerechnet, das sie als Verkäuferin oder in einem anderen vergleichbaren Beruf erzielen könnte und ihr einen entsprechenden Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Hierzu hat es ausgeführt, die Klägerin habe seit Beginn des Prozesses im November 1991 keine ihr zumutbaren ausreichenden Bemühungen um Arbeit entfaltet und nicht dargetan, daß sie trotz solcher Bemühungen keine Stelle hätte finden können.
Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
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