BGH - Beschluß vom 15.03.1995
XII ZR 269/94
Normen:
BSHG § 91 ;
Fundstellen:
BGHR BSHG § 91 Forderungsübergang 1
DAVorm 1995, 747
DAVorm 1996, 86
EzFamR BSHG § 91 Nr. 8
EzFamR aktuell 1995, 238
FamRZ 1995, 871
FuR 1995, 229
MDR 1995, 929
NJW 1995, 3391
NVwZ 1996, 206
Vorinstanzen:
OLG Karlsruhe,
AG Baden-Baden,

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs

BGH, Beschluß vom 15.03.1995 - Aktenzeichen XII ZR 269/94

DRsp Nr. 1995/5387

Umfang des gesetzlichen Forderungsübergangs

»Der durch die Neuregelung des § 91 BSHG angeordnete gesetzliche Forderungsübergang erfaßt auch Unterhaltsansprüche, die vor seinem Inkrafttreten am 27. Juni 1993 entstanden waren.«

Normenkette:

BSHG § 91 ;

Gründe:

Die Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

1. Das Oberlandesgericht hat nach Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens die Klägerin für fähig gehalten, ab Juni 1992 einer Teilzeitbeschäftigung von fünf Stunden täglich nachzugehen. Es hat ihr ab diesem Zeitpunkt ein fiktives Einkommen von 1.150 DM netto monatlich angerechnet, das sie als Verkäuferin oder in einem anderen vergleichbaren Beruf erzielen könnte und ihr einen entsprechenden Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB zugebilligt. Hierzu hat es ausgeführt, die Klägerin habe seit Beginn des Prozesses im November 1991 keine ihr zumutbaren ausreichenden Bemühungen um Arbeit entfaltet und nicht dargetan, daß sie trotz solcher Bemühungen keine Stelle hätte finden können.

Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.