OLG München - Beschluss vom 30.05.2006
11 W 1223/06
Normen:
RVG -VV Nr. 3101; ZPO § 91 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1695
OLGReport-München 2006, 724
Vorinstanzen:
LG Landshut, - Vorinstanzaktenzeichen 51 O 1243/05

Umfang des Kostenerstattungsanspruchs des Berufungsbeklagten bei Verwerfung der Berufung wegen Ablaufs der Begründungsfrist

OLG München, Beschluss vom 30.05.2006 - Aktenzeichen 11 W 1223/06

DRsp Nr. 2007/16746

Umfang des Kostenerstattungsanspruchs des Berufungsbeklagten bei Verwerfung der Berufung wegen Ablaufs der Begründungsfrist

»Kündigt das Gericht an, dass es die Berufung wegen Ablaufs der Begründungsfrist als unzulässig verwerfen wird, so ist im Regelfall ein Sachvortrag oder -antrag des Berufungsbeklagten überflüssig, weshalb eine 1,6-Verfahrensgebühr nicht zu erstatten ist.«

Normenkette:

RVG -VV Nr. 3101; ZPO § 91 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich dagegen, dass den Beklagten ein Erstattungsanspruch für eine 1,1 Verfahrensgebühr ihres Verfahrensbevollmächtigten im Berufungsverfahren überhaupt zuerkannt wurde, obgleich eine Stillhalteabrede bestanden habe. Die Beklagten wenden sich dagegen, dass ihnen lediglich eine 1,1 und nicht eine 1,6 Verfahrensgebühr zuerkannt wurde, obgleich die Verwerfung der Berufung als unzulässig beantragt worden sei.