OLG Hamm - Urteil vom 14.09.2011
II-5 UF 45/11
Normen:
BGB § 1570; BGB § 1573 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, vom 25.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 14 F 160/09

Umfang des nachehelichen Betreuungsunterhalts; Verweisung des unterhaltsberechtigten Elternteils auf die verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil; Abzug des Erwerbstätigenbonus bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

OLG Hamm, Urteil vom 14.09.2011 - Aktenzeichen II-5 UF 45/11

DRsp Nr. 2011/17624

Umfang des nachehelichen Betreuungsunterhalts; Verweisung des unterhaltsberechtigten Elternteils auf die verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil; Abzug des Erwerbstätigenbonus bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs

1. Der unterhaltsberechtigte betreuende Elternteil muss sich nicht auf eine verstärkte Übernahme der Kindesbetreuung durch den unterhaltspflichtigen Elternteil verweisen lassen, wenn die Ausweitung der Betreuung durch letzteren nicht mit dem Kindeswohl in Einklang steht. Gegen eine erhebliche Ausweitung der Betreuung spricht, dass der unterhaltspflichtige Elternteil nur zu einer schriftlichen Kommunikation mit dem andren Elternteil bereit ist. 2. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet die hälftige Aufteilung des verteilungsfähigen Einkommens, d.h. des Teils der prägenden Einkünfte, der zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung steht. Dabei verstösst es nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz, wenn bei Erwerbseinkünften vorab der Erwerbstätigenbonus abgezogen wird.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 25.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Iserlohn unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: