Die Anhörungsrüge des Beteiligten zu 2) vom 27.12.2022 wird zurückgewiesen.
Die zulässig eingelegte Anhörungsrüge ist in der Sache nicht begründet.
1. Das Gebot rechtlichen Gehörs gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien/Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen bzw. den wesentlichen Kern des Vorbringens der Partei zu erfassen und - soweit er eine zentrale Frage des jeweiligen Verfahrens betrifft - in den Gründen zu bescheiden. Von einer Verletzung dieser Pflicht ist auszugehen, wenn die Begründung der Entscheidung des Gerichts nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, aber nicht den Sinn des Vortrags der Partei erfassenden Wahrnehmung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 13.04.2021 - -, juris Rn. 8). Eine solche Rechtsverletzung kann hingegen nicht schon darin gesehen werden, dass das Gericht die Rechtslage abweichend von der Auffassung der Anhörungsrüge beurteilt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - -, juris Rn 3).
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